Durch eine vorübergehende stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im P.________ habe dieses Grundproblem nun erfolgreich angegangen werden können, womit die Fortsetzung der ambulanten Behandlung keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden könne (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 392). Als Beweismittel werden ein Gutachten vom 13. Dezember 2017 und ein Telefongespräch mit der behandelnden Oberärztin im P.________, Dr. H.________, aufgeführt (vgl. amtliche Akten BVD, pag 392 f.). Diese Beweismittel seien daher im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu prüfen.