Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 16. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, auf die Verfügung vom 4. Dezember 2017 betreffend die Aufhebung der ambulanten therapeutischen Behandlung sei zurückzukommen und die ambulante Behandlung sowie die gerichtlich ausgesprochene Bewährungshilfe seien nach dem Austritt des Gesuchstellers aus dem P.________ fortzuführen (vgl. amtliche Akten BVD, pag.