11. 11.1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Art. 56 VRPG geregelt. Unter Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG wird das Zurückkommen auf eine rechtskräftige, ursprünglich fehlerhafte Verfügung verstanden, die noch nicht von einer Rechtsmittelinstanz materiell überprüft wurde. Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt somit die Behebung ursprünglicher Fehler. Ob sich diese auf eine Dauerverfügung oder eine urteilsähnliche Verfügung beziehen, spielt keine Rolle (MÜL- LER, a.a.O., S. 123). Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Prüfschritte: einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen (MÜLLER, a.a.