86 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 VRPG), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gegeben, zumal sich der Beschwerdeführer einlässlich in seiner Beschwerde, seiner Replik sowie in seinen Schlussbemerkungen zur Motivsubstitution hat äussern können. 10. Auf die Beschwerde vom 24. Januar 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 7 III. Materielles