Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf die Prüfung des schutzwürdigen Interesses beschränkte, sondern die Wiederaufnahmegründe prüfte, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehör dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht sämtliche Tatsachen und Einwendungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen kann (Art. 86 Abs. 2 i.V.m.