9.6 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er nicht ohne weiteres damit rechnen musste, dass die POM ihren Entscheid auf die substituierte Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung stützen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und bei einem qualifizierten Rechtsvertreter die Rechtsprechung zur substituierten Begründung im Besonderen als bekannt vorausgesetzt werden kann, führt zu keinem anderen Schluss.