Da nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Rechtmittelinstanz nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt