72 VRPG). 9.5 Der Umstand, dass die POM eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer gegenüber der BVD abweichenden Begründung schützte, ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a VRPG). Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer, mit dem Rechtsbegehren fest (MÜLLER, a.a.O., S. 149). Da nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Rechtmittelinstanz nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden.