Eine Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Diese können sich im konkreten Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Vorinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist. In solchen Fällen soll die Rechtsmittelinstanz insbesondere dann von der Rückweisungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn ein beträchtlicher Entscheidspielraum besteht, den die Rechtmittelbehörde nicht als erste Behörde ausfüllen sollte (MÜLLER, a.a.O., S. 191; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 3 zu Art. 72 VRPG).