SK 19 39, pag. 27 ff.). 9.4 Die Beschwerde ist im Grunde ein reformatorisches Rechtsmittel (MÜLLER, a.a.O., S. 189). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG ist es der Rechtsmittelinstanz nicht untersagt, die Beschwerde gutzuheissen und, anstatt reformatorisch zu entscheiden, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (kassatorischer Entscheid). Der reformatorische Entscheid bleibt allerdings – schon aus prozessökonomischen Überlegungen – die Regel. Eine Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein.