Damit geht der Streitgegenstand auch nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die POM stützte ihren Entscheid dabei jedoch auf eine andere Begründung, indem sie die Rückkommensgründe prüfte und deren Vorliegen verneinte sowie hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses festhielt, dass die Begründung der BVD gemäss angefochtener Verfügung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern stehe. Im Ergebnis stützte sie die Nichteintretensverfügung der BVD und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag.