Mithin hat die POM in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2018 keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vorgenommen. Die POM entschied einzig über die Frage, ob die BVD zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Diese Frage hat der Beschwerdeführer von der POM überprüfen lassen wollen. Damit geht der Streitgegenstand auch nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus.