Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz (vorliegend die BVD) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mithin hat die POM in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2018 keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vorgenommen.