5 sei dem Beschwerdeführer auch eine verwaltungsinterne Beschwerdemöglichkeit entgangen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 9). 9.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz (vorliegend die BVD) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.