Die Vorinstanz verkenne, dass sie einzig und allein im Rahmen des ersten Prüfungsschritts die formelle Frage zu beurteilen gehabt habe, ob die BVD zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2018 nicht eingetreten seien. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz den Entscheid der BVD «im Ergebnis» stütze, indem sie die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an seinem Wiedererwägungsgesuch übergehe, und stattdessen die Verfügung