Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz über den Streitgegenstand hinausgegangen sei, indem sie die (zwar ebenfalls formelle – aber hier gar nicht zu diskutierende) Frage geprüft habe, ob genügend Rückkommensgründe bestanden hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass sie einzig und allein im Rahmen des ersten Prüfungsschritts die formelle Frage zu beurteilen gehabt habe, ob die BVD zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2018 nicht eingetreten seien.