8. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der POM vom 20. Dezember 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 27 ff.). Die POM wies darin die Beschwerde ab und schützte damit die Verfügung der BVD, mit welcher diese auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war.