Ergänzend nahm sie Bezug auf ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2019, das der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht habe. Die POM beantragte die Edition dieses Gutachtens beim Beschwerdeführer, sofern dieses Gutachten dem Obergericht nicht bereits vorliege (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 133 f.). 5.8 Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Duplik ein und nahm darin auch zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Edition diverser Berichte Stellung (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag.