3 5.6 Der POM und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 30. April 2019 Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschwerdeführers sowie zum Einreichen einer Duplik gewährt (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 129). 5.7 Die POM reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 ihre Duplik ein und führte aus, dass sie an ihrem Antrag gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an ihrem angefochtenen Entscheid und an ihren bisherigen Ausführungen festhalte. Ergänzend nahm sie Bezug auf ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. G._____