Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die POM eines formellen Antrags (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 73). 5.4 Innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gewährten Frist gelangte die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 ein. Diese beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 82 ff.). 5.5 Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag.