4. 4.1 Gegen diese Nichteintretensverfügung der BVD vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz mit der Weisung, die Angelegenheit materiell zu behandeln. Weiter ersuchte er um die Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 426 ff.).