Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 39 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 20. Dezember 2018 (2018.POM.272) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 angeordnete ambulante thera- peutische Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wegen aussichtsloser Fortführung auf. In ihrer Verfügung stellten sie weiter fest, dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf ärztliche An- ordnung am 7. November 2018 fürsorgerisch im P.________ untergebracht worden war (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 372 f.). Diese Verfügung erwuchs in Rechts- kraft. 2. Am 19. Januar 2018 beantragten die BVD dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die zugunsten der mit Urteil vom 4. Mai 2016 angeordneten ambulanten therapeuti- schen Behandlung aufgeschobene Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Eventualiter sei die ambulante Behandlung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB umzuwandeln (vgl. amtliche Akten BVD pag. 380 ff.). 3. 3.1 Am 16. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei den BVD ein Wiedererwägungsgesuch betreffend deren Verfü- gung vom 4. Dezember 2017. Er beantragte, auf diese Verfügung sei zurückzu- kommen und die ambulante Behandlung sowie die gerichtlich ausgesprochene Bewährungshilfe seien nach dem Austritt des Gesuchstellers aus dem P.________ fortzuführen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 389 ff.). 3.2 Mit Verfügung vom 13. März 2018 sistierte das Regionalgericht Bern-Mittelland das bei ihnen hängige Verfahren bis zum Entscheid der BVD über das Wiedererwä- gungsgesuch (vgl. amtliche Akten BVD pag. 418 f.). 3.3 Mit Verfügung vom 22. März 2018 traten die BVD auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. amtliche Akten BVD pag. 424 f.). 4. 4.1 Gegen diese Nichteintretensverfügung der BVD vom 22. März 2018 erhob der Be- schwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2018 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz mit der Weisung, die Angelegenheit ma- teriell zu behandeln. Weiter ersuchte er um die Gewährung des Rechts zur unent- geltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 426 ff.). 4.2 Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies die POM die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dagegen hiess sie gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt bei. Der tarif- 2 mässige Parteikostenersatz und die amtliche Entschädigung wurden auf CHF 1‘513.40 resp. CHF 1‘217.25 (beides inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 53). 5. 5.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Januar 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid 2018.POM.272 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Vorinstanz) vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur erneuten Beurteilung an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern, eventuali- ter an die Vorinstanz, zurückzuweisen; 2. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Rechtsanwalt B.________ legte seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2019 samt Fragenkatalog bei. Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ die Edition der Berichte von Dr. med. D.________ (N.________, O.________), von Dr. med. E.________ und des Heims F.________ (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 9). 5.2 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 25. Januar 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 67 f.). 5.3 Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechts- pflege enthielt sich die POM eines formellen Antrags (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 73). 5.4 Innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2019 gewährten Frist gelangte die Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 ein. Diese bean- tragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 82 ff.). 5.5 Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte die Verfahrensleitung dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 87 f.). Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2019 wahr, worin er seine gestellten Anträge bestätigte und einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 einreichte (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 109 ff.). Dieser Bericht wurde zu den Akten erkannt (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 129). 3 5.6 Der POM und der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 30. April 2019 Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag des Beschwerdeführers so- wie zum Einreichen einer Duplik gewährt (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 129). 5.7 Die POM reichte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 ihre Duplik ein und führte aus, dass sie an ihrem Antrag gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, an ihrem angefochtenen Entscheid und an ihren bisherigen Ausführungen festhalte. Ergänzend nahm sie Bezug auf ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2019, das der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht habe. Die POM beantragte die Edition dieses Gutachtens beim Beschwerdeführer, sofern dieses Gutachten dem Obergericht nicht bereits vorliege (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 133 f.). 5.8 Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Duplik ein und nahm darin auch zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Edition di- verser Berichte Stellung (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 137 f.). 5.9 Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hielt die Verfahrensleitung fest, dass vorgesehen sei, das von der POM in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2019 erwähnte Ergänzungsgut- achten vom 18. Februar 2019 von Dr. med. G.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu edieren. Sie forderte die POM zur Mitteilung auf, aus wel- chem Verfahren diese Edition zu erfolgen habe (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 141 f.). Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte die POM mit, dass das Ergänzungs- gutachten vom 18. Februar 2019 im verwaltungsrechtlichen Verfahren .________ zu edieren sei (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 147). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde schliesslich das Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2019 aus dem verwaltungsrechtlichen Verfahren .________ ediert (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 151 f.). Das Ergänzungsgutachten langte am 4. Juni 2019 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts ein (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 155 ff.). 5.10 Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 erhielten die Parteien Gelegenheit, allfällige Er- gänzungen zu ihren bisherigen Eingaben einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 253 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juli 2019 seine Ergänzungen ein (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 291 f.). Die andern Parteien haben sich nicht vernehmen lassen. 5.11 Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2019 als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (vgl. amtli- che Akten SK 19 39, pag. 299 f.). II. Formelles 6. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvoll- zuges. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde 4 zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- re Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 7. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 8. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der POM vom 20. Dezember 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 27 ff.). Die POM wies darin die Beschwerde ab und schützte damit die Verfügung der BVD, mit welcher diese auf das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. 9. 9.1 Der Streitgegenstand ist derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwer- deführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will; es gilt inso- weit die Dispositionsmaxime. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegeh- ren der beschwerdeführenden Partei. Ergibt sich daraus nicht mit wünschbarer Kla- rheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll, helfen meist die Be- schwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern der kon- krete Entscheid falsch sein soll (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 149). Der Streitgegenstand kann nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Er kann sich im Laufe des Verfahrens jedoch insofern wandeln, als dass er sich verengen kann (MÜLLER, a.a.O., S. 148 und S. 150). 9.2 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend mit Beschwerde vom 24. Januar 2019 die Aufhebung des Entscheids der POM vom 20. Dezember 2018 und die Rück- weisung der Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die BVD, eventualiter an die Vorinstanz (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 3). Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz über den Streitgegenstand hinausgegangen sei, indem sie die (zwar ebenfalls formelle – aber hier gar nicht zu diskutierende) Frage geprüft habe, ob genügend Rückkommensgründe bestanden hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass sie einzig und allein im Rahmen des ersten Prüfungsschritts die formelle Fra- ge zu beurteilen gehabt habe, ob die BVD zu Recht mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2018 nicht eingetreten seien. Es könne nicht angehen, dass die Vorin- stanz den Entscheid der BVD «im Ergebnis» stütze, indem sie die Frage des Vor- liegens bzw. Nichtvorliegens eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdefüh- rers an seinem Wiedererwägungsgesuch übergehe, und stattdessen die Verfügung der BVD mit dem (überdies unzutreffenden) Hinweis bestätige, es lägen ohnehin nicht genügend Rückkommensgründe vor. Durch dieses Vorgehen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer einerseits eine behördliche Instanz verloren gegangen, die sich mit den Rückkommensgründen hätte beschäftigen müssen. Andererseits 5 sei dem Beschwerdeführer auch eine verwaltungsinterne Beschwerdemöglichkeit entgangen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 9). 9.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz (vorliegend die BVD) zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichteintreten- sentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mithin hat die POM in ihrem Entscheid vom 20. Dezem- ber 2018 keine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes vorgenommen. Die POM entschied einzig über die Frage, ob die BVD zu Recht auf das Wiederer- wägungsgesuch nicht eingetreten ist. Diese Frage hat der Beschwerdeführer von der POM überprüfen lassen wollen. Damit geht der Streitgegenstand auch nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die POM stützte ihren Entscheid dabei jedoch auf eine andere Begründung, indem sie die Rückkommensgründe prüfte und deren Vorliegen verneinte sowie hinsicht- lich des schutzwürdigen Interesses festhielt, dass die Begründung der BVD gemäss angefochtener Verfügung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern stehe. Im Ergebnis stützte sie die Nichteintretens- verfügung der BVD und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. amt- liche Akten SK 19 39, pag. 27 ff.). 9.4 Die Beschwerde ist im Grunde ein reformatorisches Rechtsmittel (MÜLLER, a.a.O., S. 189). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRPG ist es der Rechtsmittelinstanz nicht unter- sagt, die Beschwerde gutzuheissen und, anstatt reformatorisch zu entscheiden, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (kassatorischer Ent- scheid). Der reformatorische Entscheid bleibt allerdings – schon aus prozessöko- nomischen Überlegungen – die Regel. Eine Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Diese können sich im konkreten Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Vorinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist. In solchen Fällen soll die Rechtsmittelinstanz insbesondere dann von der Rückweisungsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn ein beträchtlicher Entscheid- spielraum besteht, den die Rechtmittelbehörde nicht als erste Behörde ausfüllen sollte (MÜLLER, a.a.O., S. 191; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 3 zu Art. 72 VRPG). 9.5 Der Umstand, dass die POM eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer ge- genüber der BVD abweichenden Begründung schützte, ist Ausfluss des Grundsat- zes, wonach sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a VRPG). Den Streitgegenstand legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer, mit dem Rechtsbegehren fest (MÜLLER, a.a.O., S. 149). Da nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden hat, ist die Rechtmittelin- stanz nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt 6 (sog. Substitution der Motive; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 72 VRPG). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen Zustand herstellen oder wiederherstel- len zu wollen. Die POM erwog im Beschwerdeverfahren, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung der BVD sei aus anderen Überlegungen haltbar. Sie schützte die angefochtene Verfügung mit der von ihr als richtig erachteten Be- gründung. Die sogenannte Substitution der Motive ist zulässig. Besondere Gründe für einen kassatorischen Entscheid der POM, die sich daraus ergeben könnten, dass die BVD auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist, liegen damit gerade nicht vor. 9.6 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er nicht ohne weiteres damit rech- nen musste, dass die POM ihren Entscheid auf die substituierte Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung stützen würde. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und bei einem qualifizier- ten Rechtsvertreter die Rechtsprechung zur substituierten Begründung im Beson- deren als bekannt vorausgesetzt werden kann, führt zu keinem anderen Schluss. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass der gewissenhafte Vertreter bei jeder Beschwerde vorsorglich auch Gründe gegen eine allfällige Substitution der Be- gründung vortragen müsste. Das kann nicht verlangt werden. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äus- sern. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör vor der Substitution der Motive aktenkundig nicht gewährt. Zu prüfen ist, ob der Verfahrensmangel im kan- tonal letztinstanzlichen Verfahren geheilt werden kann. Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf die Prüfung des schutzwürdigen Interesses beschränkte, sondern die Wiederaufnahmegründe prüfte, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehör dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde. Da der Be- schwerdeführer im Verfahren vor Obergericht sämtliche Tatsachen und Einwen- dungen vor einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde vorbringen kann (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 VRPG), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung vorliegend gegeben, zumal sich der Beschwerdeführer einlässlich in seiner Beschwerde, seiner Replik sowie in seinen Schlussbemerkungen zur Motivsubstitution hat äussern können. 10. Auf die Beschwerde vom 24. Januar 2019 ist einzutreten. Die Kognition der Kam- mer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 7 III. Materielles 11. 11.1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Art. 56 VRPG geregelt. Unter Wieder- aufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG wird das Zurückkommen auf eine rechtskräf- tige, ursprünglich fehlerhafte Verfügung verstanden, die noch nicht von einer Rechtsmittelinstanz materiell überprüft wurde. Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt somit die Behebung ursprünglicher Fehler. Ob sich diese auf eine Dauer- verfügung oder eine urteilsähnliche Verfügung beziehen, spielt keine Rolle (MÜL- LER, a.a.O., S. 123). Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Prüfschrit- te: einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen (MÜLLER, a.a.O., S. 123 f.). 11.2 Im vorliegenden Verfahren hoben die BVD mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB wegen aussichtsloser Fortführung auf. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 16. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, auf die Verfügung vom 4. Dezember 2017 betreffend die Aufhebung der ambulanten the- rapeutischen Behandlung sei zurückzukommen und die ambulante Behandlung sowie die gerichtlich ausgesprochene Bewährungshilfe seien nach dem Austritt des Gesuchstellers aus dem P.________ fortzuführen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 389 f.). Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch insbe- sondere damit, dass die Ursache für die dokumentierte Verschlechterung der Situa- tion des Beschwerdeführers primär in einer unbehandelt gebliebenen Erkrankung des Beschwerdeführers zu finden sei. Durch eine vorübergehende stationäre Be- handlung des Beschwerdeführers im P.________ habe dieses Grundproblem nun erfolgreich angegangen werden können, womit die Fortsetzung der ambulanten Behandlung keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden könne (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 392). Als Beweismittel werden ein Gutachten vom 13. Dezember 2017 und ein Telefongespräch mit der behandelnden Oberärztin im P.________, Dr. H.________, aufgeführt (vgl. amtliche Akten BVD, pag 392 f.). Diese Beweis- mittel seien daher im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu prüfen. 11.3 Vorliegend sind die BVD auf das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 nicht eingetreten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 424 f.). 12. 12.1 Bei der Wiederaufnahme auf Gesuch hin hat die Behörde als erstes zu prüfen, ob auf dieses überhaupt eingetreten werden kann. Dabei gliedert sich das Eintreten in zwei Teilschritte: Vorab sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinne zu prüfen. Diese sind gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung vorliegt, wenn das Begehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde und wenn – falls bereits 10 Jahre verstri- chen sind – der Grund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben ist. Sind bereits diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Behörde keine weiteren Prüfschritte 8 unternehmen und das Verfahren bereits in dieser Phase mit einem Nichteintreten- sentscheid abschliessen (MÜLLER, a.a.O., S. 127 f.). 12.2 Die BVD traten mit Verfügung vom 22. März 2018 auf das Wiedererwägungsge- such des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 nicht ein. Zur Begründung kann dieser Verfügung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Massnahme von einem Eingriff in seine Freiheitsrechte befreit sei. Dass damit erst der Weg frei gemacht worden sei für einen allenfalls eingriffsinten- siveren Folgeentscheid, stelle lediglich ein Motiv dar, das nicht Bestandteil eines Rechtsschutzinteresses sei. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, seine Verteidigungsrechte im [aktuell] hängigen richterlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend den Folgeentscheid in allen Teilen zu wahren. Zudem habe das Gericht im Rahmen des richterlichen Nachverfahrens nach Art. 363 StPO die aktuelle Situation umfassend zu prüfen, d.h. es könne auch, anstelle eines ein- griffsintensiveren Entscheids, erneut eine ambulante Behandlung anordnen. Somit unterliege das, was mittels des Wiedererwägungsgesuchs erreicht werden solle, namentlich die erneute Prüfung der Aufhebung der ambulanten Behandlung, [aktu- ell] bereits einer erneuten, nämlich gerichtlichen Überprüfung. Daran ändere nicht, dass das Verfahren zurzeit sistiert sei. Nach dem Gesagten sei so oder anders kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers daran ersichtlich, dass die Aufhebung der ambulanten Behandlung im Rahmen einer Wiedererwägung durch die Vollzugsbehörde überprüft werde (vgl. amtliche Akten BVD, pag 424 f.). 12.3 Die BVD erachteten die Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Änderungen der Verfügung als nicht gegeben. Folglich unternahmen die BVD sodann keine weiteren Prüfschritte mehr und erkannten auf Nichteintreten (MÜLLER, a.a.O., S. 127 f.). Mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. SK 18 92, Beschluss vom 20.04.2018) vermag diese Begründung – wie auch die POM erkannt hat (vgl. amtliche Akten POM, pag. 49) – indessen nicht zu über- zeugen. 12.4 Die BVD haben fälschlicherweise auf ein fehlendes Rechtschutzinteresse erkannt. Mithin hätten sie die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht bereits zu die- sem Zeitpunkt abbrechen und das Verfahren bereits in dieser Phase mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen dürfen. Dies hat auch die POM erkannt, weshalb sie im Sinne einer Motivsubstitution in ihrem Entscheid die Wiederauf- nahme- resp. Rückkommensgründe prüfte, was zulässig ist (vgl. Ziff. 9 hiervor). 13. 13.1 Vorausgesetzt, die erste Phase der Eintretensprüfung fällt positiv aus, wird als zweites zu prüfen sein, ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. 13.2 Der Beschwerdeführer führte in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Febru- ar 2018 gestützt auf die Unterlagen aus, dass sich die Situation primär in der zwei- ten Jahreshälfte zugespitzt habe, als der Beschwerdeführer nach dem (erfolgrei- chen) Abschluss seiner Ausbildung als Metallbaupraktiker keine Anschlusslösung (mit Tagesstruktur) gefunden habe. Gestützt auf das Gutachten des P.________ vom 13. Dezember 2017 und auf ein mit der behandelnden Oberärztin des 9 P.________, Dr. H.________, geführtes Gespräch, müsse davon ausgegangen werden, dass die Ursache für die dokumentierte Verschlechterung seiner Situation primär in einer unbehandelt gebliebenen Erkrankung des Beschwerdeführers zu finden sei. Durch eine vorübergehende stationäre Behandlung des Beschwerdefüh- rers im P.________ habe dieses «Grundproblem» erfolgreich angegangen werden können, womit die Fortsetzung der ambulanten Behandlung keineswegs als aus- sichtslos bezeichnet werden könne (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 392). 13.3 Die POM gelangte in ihrem Entscheid einleitend zum Schluss, dass der Beschwer- deführer veränderte Umstände nach Erlass der Verfügung der BVD vom 4. De- zember 2017 geltend mache. Einerseits habe der Beschwerdeführer in seinem Ge- such vom 16. Februar 2018 vorgebracht, dass die Verfügung der BVD vom 4. De- zember 2017 aufgrund seines Gesundheitszustandes unangefochten geblieben sei, was bedeute, dass er selber seine gesundheitliche Situation bis in den Janu- ar 2018 – solange sei die Beschwerdefrist gelaufen – als schwierig beurteilt habe. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf ein Gutachten des P.________ vom 13. Dezember 2017 und ein Gespräch mit der ihn behandelnden Oberärztin des P.________ vom 15. Februar 2018 gestützt, bei- des Beweismittel bzw. Erkenntnisse, die nach Erlass der Verfügung vom 4. De- zember 2017 entstanden seien, weshalb eine Wiederaufnahme auf deren Basis ausgeschlossen sei. Es gehe damit vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VRPG, sondern um die Frage, ob eine Dauerverfügung (hier: Aufhebung der ambulanten Massnahme) zufolge Änderung der massgeblichen Sachumstände anzupassen sei. Diese Konstellation sei im We- sentlichen mit dem Rückkommen auf eine Verfügung zu Gunsten der betroffenen Person gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG deckungsgleich, soweit in diesem Rahmen auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit berücksichtigt würde (vgl. amtliche Ak- ten SK 19 39, pag. 33 f.). Daraufhin prüfte die POM allfällige Rückkommensgründe und fasste hierfür die Situation des Beschwerdeführers seit 2012 anhand der Akten zusammen (vgl. Ziff. 14 hiernach). 13.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 24. Ja- nuar 2019 hierzu vor, dass er sich bekanntlich in seinem Wiedererwägungsgesuch insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem P.________-Gutachten vom 13. De- zember 2017 sowie auf das (dieses Gutachten bestätigende) Gespräch mit der be- handelnden P.________-Ärztin vom 15. Februar 2018 gestützt habe. Freilich sei das Gutachten des P.________ erst neun Tage nach Erlass der BVD-Verfügung vom 4. Dezember 2017 erstellt worden. Zwangsläufig hätten die in dieses Gutach- ten eingeflossenen Erkenntnisse aber bereits vor der Gutachtenserstellung vorge- legen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 11 f.). Der BVD werde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, beim P.________ rechtzeitig Informationen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, bzw. mithin zur Frage, ob eine ambulante Behandlung zielführend wäre, eingeholt zu haben. Aus dieser Unterlassung der BVD folge direkt, dass diese im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einem fal- schen Sachverhalt ausgegangen sei und infolgedessen am 4. Dezember 2017 eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung erlassen habe. Daraus folge wiederum, dass ausreichend Gründe bestehen würden, um die in Rechtskraft erwachsene Verfü- gung der BVD zu beseitigen und die Sache neu zu entscheiden (vgl. amtliche Ak- 10 ten SK 19 39, pag. 13). Alternativ stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um An- passung bzw. ein neues Gesuch. Selbst wenn die Ansicht vertreten würde, dass die BVD-Verfügung vom 4. Dezember 2017 nicht ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, so wäre das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zumindest als Gesuch um Anpassung der BVD-Verfügung (falls Letztere eine Dauerverfügung darstellen würde) bzw. als neues Gesuch um Neubeurteilung (falls die BVD- Verfügung eine urteilsähnliche Verfügung darstellen würde) zu qualifizieren (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 13). Auf derartige Gesuche sei nicht nur einzutreten, sondern sie seien sogar gutzuheissen, wenn sich seit Erlass der Verfügung der Sachverhalt oder die Rechtslage wesentlich verändert hätten und die Interessen- abwägung zwischen den Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und den entgegengesetzten Interessen am Bestand der Verfügung ergebe, dass eine Korrektur der Verfügung angebracht sei. Vorliegend sei bereits am 16. Febru- ar 2018, als das Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei, klar gewesen, dass eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers keineswegs aussichtslos ge- wesen sei. Das müsse erst recht aus heutiger Sicht gelten. Der Beschwerdeführer werde seit bald einem Jahr erfolgreich ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Neubeurteilung der Angelegenheit (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 15). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die seitens der Vorinstanz geprüften Rückkommensgründe nicht Streitgegenstand seien. Hierzu kann auf die Ausführungen in Ziffer 9 hiervor verwiesen werden. 13.5 Die POM beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2019 die Abweisung der Be- schwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 20. Dezember 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 73). 13.6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Soweit die POM hinreichende Rück- kommensgründe verneint habe, schliesse sie sich diesen Ausführungen an und verweise darauf (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 83). 13.7 In seiner Replik vom 26. April 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass mit dem Voranschreiten auf der Zeitachse die Vorinstanz zwischenzeitlich zum Schluss hät- te kommen müssen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung genügend Rückkommensgründe vorgelegen hätten (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 113). Es gelte zu verhindern, dass sich das vorliegende Verfahren auf theore- tische, juristisch-dogmatische Fragen fokussiere und den Blick auf das Wesentliche – die heutigen tatsächlichen Verhältnisse, die eine ambulante Massnahme des Be- schwerdeführers nicht als aussichtslos erscheinen liessen – verliere (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 115). 13.8 Die POM reichte am 2. Mai 2019 ihre Duplik ein. Darin wies sie darauf hin, soweit der Beschwerdeführer mit dem in seiner Replik beigelegten Therapiebericht vom 19. März 2019 eine stabile und günstige Entwicklung und damit die Nichtaussichts- losigkeit einer ambulanten Massnahme belegen wolle, er im Berichtszeitpunkt seit gerade einmal zwei Monaten und sechs Terminen bei Dr. med. E.________ in Be- handlung gewesen sei. Angesichts seiner Vorgeschichte und der nachstehenden Fragestellungen könne aus diesem Therapiebericht keinenfalls auf eine wesentli- che und dauerhaft positive Veränderung der Situation des Beschwerdeführers und 11 damit auf ausreichende Rückkommensgründe geschlossen werden. Sodann weist die POM auf ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Febru- ar 2019 hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht habe. Daraus würden sich unter anderem Verfehlungen des Beschwerdeführers (z.B. Nichterscheinen an Ge- sprächsterminen bei den O.________ im Herbst 2018, Cannabis- und Alkoholkon- sum, mehrmaliges Ohrfeigen eines Mitbewohners etc.) ergeben, sowie, dass das F.________ nicht für die Behandlung psychisch schwer kranker Personen konzi- piert sei. Weiter ergeben sich aus dem Gutachten, dass es ausgehend vom bishe- rigen Verlauf unsicher sei, ob es im ambulanten Setting gelinge, den Beschwerde- führer stabil an eine Behandlung anzubinden und schliesslich empfehle das Gut- achten eine stationäre Massnahme, da es angesichts der Schwere der Störung und der Vorgeschichte unwahrscheinlich sei, dass eine ambulante Massnahme ausrei- chen werde, um dem mit der Störung verbundenen Risiko weiterer Delinquenz zu begegnen. Die POM erklärte, dass wenig nachvollziehbar sei, wie der Beschwerde- führer vor dem Hintergrund dieses sehr aktuellen Gutachtens an seiner Behaup- tung, eine ambulante Massnahme sei nicht aussichtslos bzw. es lägen ausreichen- de Rückkommensgründe vor, festhalten könne (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 133 f.). 13.9 Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 21. Mai 2019 ebenfalls eine weitere Stel- lungnahme ein. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einerseits die ur- sprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 rüge. Die vom Beschwerdeführer beantragten Berichte würden – gleich wie der mit der Replik eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 – einzig die aktuelle Situation des Beschwerdeführers betreffen. Zur Frage, ob dessen Si- tuation in der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 ursprünglich falsch ein- geschätzt worden sei, würden sie indessen keine Antwort geben. Sie könnten des- halb im Verfahren nach Art. 56 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht erheblich sein. An- dererseits ersuche der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Verfahrens vor der BVD aufgrund nachträglicher Fehlerhaftigkeit. Der Beschwerdeführer habe in- dessen keinen Rechtsanspruch darauf, dass die rechtskräftige Verfügung zu sei- nen Gunsten abgeändert werde. Zu überprüfen sei im vorliegenden Verfahren so- mit einzig, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt habe, indem sie die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung der BVD vom 4. De- zember 2017 und damit einen Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs.1 Satz 2 VRPG verneint habe (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 137 f.). 13.10 Am 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Dar- in hielt dieser nochmals mit Nachdruck fest, dass der Beschwerdeführer nun schon seit geraumer Zeit bei Dr. med. E.________ in ambulanter Behandlung sei. Die wöchentlichen Sitzungstermine nehme der Beschwerdeführer wahr. Ebenso nehme er seine Medikamente stets – gar unter Aufsicht – ein. Im F.________ fühle er sich wohl. Damit sei zu konstatieren, dass die Realität schlicht beweise, dass die Durch- führung einer ambulanten Massnahme beim Beschwerdeführer keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden könne bzw. auch in der Vergangenheit nicht so habe bezeichnet werden können (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 291 f.). 12 13.11 Unter Wiederaufnahme oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen. Gegenstand der Wideraufnahme können nur in Rechtskraft erwachsene, ursprünglich fehlerhafte Verfügungen sein, die nicht von einer Rechtsmittelinstanz materiell überprüft wor- den sind (MERKI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 56 VRPG). 13.12 Es ist festzuhalten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 56 Abs. 1 Bst. a und c VRPG vorliegt. In Frage käme einzig eine Wiederaufnahme gemäss Bst. b, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. 13.13 Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Wiedererwägungsgesuch insbeson- dere auf die Erkenntnisse aus dem P.________-Gutachten vom 13. Dezember 2017 sowie auf das (dieses Gutachten bestätigende) Gespräch mit der behandeln- den P.________-Ärztin vom 15. Februar 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 11). Wie die POM zutreffend festhielt, macht der Beschwerdeführer damit verän- derte Umstände nach Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2017 geltend (vgl. amtliche Akten POM, pag. 43 Ziff. 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die in dieses Gutachten eingeflossenen Erkenntnisse aber bereits vor der Gutachtenserstellung bestanden hätten, kann nicht gefolgt werden. Beachtlich sind nur Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfügungszeitpunkt schon vorhanden waren. Ein später ausgearbeitetes Gutachten stellt zum Beispiel kein Beweismittel dar, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt (MERKI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 56 VRPG). Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass es die BVD unterlassen habe, beim P.________ rechtzeitig Informationen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers bzw. mithin zur Frage, ob eine ambulante Behandlung zielführend gewesen wäre, eingeholt zu haben (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 13). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte seit dem 7. November 2017 im P.________ befunden habe. Die Einweisung habe per ärztlicher fürsorge- rischer Unterbringung (FU) erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer hochpsy- chotisch gewesen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 373). Das Gutachten des P.________ bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten psycho- tischen Störung mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im P.________ hospitalisiert worden sei. Es sei eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgt. Am 22. November 2017 sei der Beschwerdeführer von der KESB .________ an- gehört worden, welche in der Folge eine behördliche FU zwecks Begutachtung an- geordnet habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 397). Selbst wenn gemäss dem Gutachten eine ambulante Folgebehandlung möglich gewesen wäre, hat für die BVD aufgrund der Aktenlage im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2017 aus objektiver Sicht kein Anlass bestanden, Abklärungen beim P.________ zu treffen und allfällige Ergebnisse in ihre Verfügung einfliessen zu lassen. 13 Die übrigen vom Verteidiger mit Beschwerde vom 24. Januar 2019 erwähnten Be- richte (Bericht Dr. med. D.________ der O.________, Bericht Dr. med. E.________, Bericht Heim F.________) sowie der mit Replik eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 betreffen ebenfalls einzig die aktuelle Situation. Sie sind damit ebenfalls nach der Verfügung entstanden und können damit bei der Prüfung der Wiederaufnahmegründe gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht berücksichtigt werden. 14. 14.1 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme oder Wiedererwägung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG sind vorliegend somit nicht erfüllt. Für diesen Fall bean- tragte der Beschwerdeführer, dass sein Wiedererwägungsgesuch als Gesuch um Anpassung der BVD-Verfügung (falls Letztere eine Dauerverfügung darstelle) bzw. als neues Gesuch um Neubeurteilung (falls die BVD-Verfügung eine urteilsähnliche Verfügung darstelle) zu qualifizieren sei. 14.2 Die POM hielt hierzu zutreffend fest, dass diese Konstellation (Anpassung bzw. Neubeurteilung) im Wesentlichen mit dem Rückkommen auf eine Verfügung zu Gunsten der betroffenen Person gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG deckungs- gleich sei, soweit in diesem Rahmen auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit berück- sichtigt werden könne (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 33 f.). Daraufhin fasste die POM in ihrem Entscheid die Vorgeschichte des Beschwerde- führers ausgehend von einer sechs monatigen Behandlung in den O.________ im Jahr 2012 bis hin zum Antrag der BVD beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe vom 19. Januar 2018 zutreffend zu- sammen (vgl. amtliche Akten POM, pag. 37-41). Darauf wird verwiesen. 14.3 Wie die POM zutreffend ausführte, legte der Beschwerdeführer von Beginn der ambulanten Massnahme an bzw. schon vor deren Invollzugsetzung ein massnah- mefeindliches Verhalten an den Tag (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36). Bereits mit Gutachten vom 21. September 2015 diagnostizierte Dr. med. I.________ beim Beschwerdeführer neben dissozialen Persönlichkeitsanteilen im Sinne einer Per- sönlichkeitsakzentuierung eine paranoide Schizophrenie. Diese sei erstmals im Jahr 2012 im Rahmen einer halbjährigen Betreuung in der Q.________ (Klinik) be- schrieben und diagnostiziert worden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 146; pag. 150). Das Gutachten hielt fest, dass damals keine Therapiebereitschaft und insbesonde- re keine Bereitschaft eine antipsychiotische Medikation einzunehmen, vorhanden gewesen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 160). Aufgrund der damals fehlenden Behandlungseinsicht empfahl das Gutachten primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Für eine legalprognostische Verbesserung wäre eine längerfris- tig angelegte integrierte psychiatrische Behandlung im Zusammenhang mit der Verfügung einer Massnahme nach StGB sinnvoll und zweckmässig (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 161). Sodann führte der Gutachter aus, dass eine ambulante Massnahme knapp genügen könne, wenn sich der Beschwerdeführer an die Ter- minvereinbarungen mit dem Betreuungsteam und an die Therapieempfehlungen halten würde (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 162). An der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer sodann zwar grundsätzlich mit ei- 14 ner Therapie einverstanden, sprach sich aber klar gegen die Einnahme von Medi- kamenten aus (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 223, Z. 180 f.; pag. 226, Z. 311). Mit Schreiben des FPD vom 22. September 2016 wird erklärt, sollte sich am Setting vom Mai 2016, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an der Haupt- verhandlung vom 2. Mai 2016 erklärt habe, nichts geändert haben (lebe allein, nehme keine Medikamente, keine Krankheitseinsicht), könne mit einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung im FPD den vom Gutachter skizzierten Ri- sikofaktoren nicht ausreichend begegnet werden. Notwendig wäre eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme vor Beginn der ambulanten Massnahme, um eine adäquate antipsychotische Medikation zu installieren und die Motivations- phase und das Krankheitsverständnis aufzubauen. Eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers werde unter diesen Umständen abgelehnt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 283). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde die ambulan- te Behandlung in Vollzug gesetzt, nachdem med. pract. J.________ der R.________ (Praxis) mit dem Beschwerdeführer ein Vorgespräch habe durch- führen können und sich bereit erklärt habe, die Durchführung der ambulanten Be- handlung zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung der BVD vom 20. Dezember 2016 klar kommuniziert worden, dass er Termine und Abmachungen mit der Bewährungshilfe und der Therapiestelle strikt einzuhalten habe (vgl. amtli- che Akten BVD, pag. 299 Rückseite Ziff. 3). Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Terminen vermehrt unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich der Vollzug der Massnahme aufgrund dessen Unpünktlichkeit als schwierig erwiesen hat. Zudem schreckte er nicht davor zurück, seine Bewährungshelferin zu belügen. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, jeweils freitags einen Therapeuten namens K.________ in S.________ zu besuchen. Es handle sich um eine delegierte Therapie über Dr. med. L.________ (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 288). Abklärungen bei Dr. med. L.________ haben ergeben, dass er ei- nen Herrn K.________ nicht kenne und er schon lange in S.________ als Psychia- ter tätig sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 290). Auch die Termine bei der Be- währungshelferin hat der Beschwerdeführer nur unregelmässig wahrgenommen. Sie schilderte in einer E-Mail vom 21. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer den Termin vom 14. Juni 2017 nicht wahrgenommen habe. Das letzte Mal sei er am 10. Mai 2017 bei ihr gewesen. Seit Januar 2017 habe er jeden zweiten Termin bei ihr nicht mehr wahrgenommen und habe sich auch nicht von sich aus wieder gemel- det. Sie habe ihn jeweils neu aufbieten müssen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 318). Es wird vorliegend nicht verkannt, dass sich die Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Mutter sowie die Wohnsituation zwischenzeitlich schwierig gestal- teten. Die POM weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht daraufhin, dass zu Beginn des Massnahmenvollzugs die Unterbringung des Beschwerdeführers gesi- chert war und mit der Lehre eine Tagesstruktur bestand (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36). In Übereinstimmung mit der POM kommt deshalb auch die Kammer zum Schluss, dass bis dahin somit von einer für den Beschwerdeführer verhältnismäs- sig stabilen Situation in den ersten Monaten der Therapie auszugehen gewesen ist. 14.4 Ende Juni / Anfang Juli 2017 schloss der Beschwerdeführer seine Ausbildung ab und konnte sein Eidgenössisches Berufsattest (EBA) .________ entgegen nehmen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 323). In seinem Wiedererwägungsgesuch machte 15 der Verteidiger geltend, dass sich die Situation primär in der zweiten Jahreshälfte 2017 zugespitzt habe, als der Gesuchsteller nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung keine Anschlusslösung mit Tagesstruktur habe finden können (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 392). Es trifft zu, dass sich die Situation des Be- schwerdeführers kurzfristig zuspitzte. Einer E-Mail der Bewährungshelferin vom 10. Juli 2017 kann entnommen werden, dass sich das Verhältnis zur Mutter, wel- ches aber bereits seit langem instabil sei, massiv verschlechtert habe. Somit habe sich die Wohnsituation des Beschwerdeführers drastisch verändert. Die Mutter ha- be ihn auf die Strasse gestellt und ihm jegliche finanzielle Unterstützung verweigert (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 323). Diese Situation währte dagegen nur kurz. In derselben E-Mail, in welcher über die veränderten Wohn- und Beziehungsverhält- nisse berichtet wurde, wurde gleichzeitig auch ausgeführt, dass aktuell jede Woche ein Treffen zwischen der Bewährungshelferin und dem Beschwerdeführer stattfin- de, um diesen in der Umorientierung zu unterstützen. Parallel zu der Anmeldung beim RAV und der Stellensuche sei die Anmeldung beim Sozialdienst T.________ eingeleitet worden, damit der Beschwerdeführer rasch möglichst wieder finanziell versorgt werde. Zusätzlich sei er für eine Wohnung mit Begleitung bei der U.________ angemeldet worden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 323). Anlässlich eines am 27. Juli 2017 stattgefundenen Gesprächs zwischen dem Beschwerdefüh- rer, der Bewährungshilfe und dem Therapeuten hätten alle Beteiligten den Eindruck gehabt, dass die Situation aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Sozi- aldienst und die Wohnung der U.________ wieder stabiler werde. Der Beschwer- deführer habe bekräftigt, die Therapietermine wieder wahrnehmen zu wollen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 324). Gemäss Protokoll dieses Gesprächs habe der Beschwerdeführer am 29. Juli 2017 eine Wohnung bei der U.________ beziehen können. Die Finanzierung dieser Wohnung sei geregelt und für eine Wohnbeglei- tung sei gesorgt worden. Dem Protokoll kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Tagesstruktur verfüge, er werde aber bei der U.________ im Wald arbeiten können. Die U.________ habe sodann gemeldet, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, wobei der Beschwerde- führer davon ausgegangen sei, er werde erst später mit der Arbeit anfangen. Auch den vereinbarten Therapietermin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 325). Nach einem weiteren Standortgespräch vom 22. September 2017 wird in dessen Protokoll vom 5. Oktober 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer selten in der Wohnung der U.________ habe angetrof- fen werden können und sich gegenüber der Wohnbegleiterin unkooperativ gezeigt habe. Deshalb sei der Wohnungsvertrag nicht verlängert worden (vgl. amtliche Ak- ten BVD, pag. 328). Auch am Angebot für eine Tagesstruktur habe der Beschwer- deführer nur während zwei Wochen teilgenommen. Danach sei er einige Zeit krank gewesen und sei dann nicht mehr zur Arbeit erschienen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 328 Rückseite). Im Oktober 2017 teilten sodann sowohl der behandelnde The- rapeut als auch die Bewährungshelferin mit, dass weder die Therapie noch die Be- währungshilfe durchführbar seien (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 330 u. pag. 340 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, eine Wohnung mit Wohnbegleitung der U.________ zu beziehen und durch die Teilnahme am Waldprogramm wiederum eine Tagesstruk- 16 tur zu erhalten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom Sozialdienst finan- ziell unterstützt, so dass auch der finanzielle Druck wegfiel. Dem Beschwerdeführer wurde folglich eine gute Ausgangslage geboten. Nichts desto trotz hielt er sich in der Folge nicht an Termine und Vereinbarungen und entzog sich eigenständig der anerbotenen Tagesstruktur. Im Ergebnis ist der POM zuzustimmen, wonach die Hinweise auf eine eigentliche Dekompensation des Beschwerdeführers erst gegen Ende Oktober 2017 / Anfang November 2017 aktenkundig sind und dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er den Wegfall der Tagesstruktur nach Abschluss der Ausbildung als ursächlich für seine mangelhafte Kooperation im Rahmen der Durchführung der ambulanten Massnahme anführt (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36). 14.5 Der Verteidiger führt in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 einleitend aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 (wie vom P.________ empfohlen) im Heim F.________ (betreutes Wohnen) in .________ wohne, wo er gewisse Arbei- ten (z.B. im Wald) verrichte. Nach dem Austritt aus dem P.________ sei er zunächst bei Dr. med. D.________, O.________, in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei diese Behandlung in einer medikamentengestützten Gesprächs- therapie bestanden habe. Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres sei die Behandlung auf eine rein medika- mentöse Behandlung reduziert worden. Die in diesem Zusammenhang ärztlich ver- ordneten Medikamente nehme der Beschwerdeführer bis heute ein – und zwar stets unter Kontrolle einer Betreuungsperson des Heims F.________. Dies funktio- niere seit bald einem Jahr sehr gut. Zwecks Optimierung seines Gesundheitszu- standes gehe der Beschwerdeführer zudem (freiwillig) in eine regelmässige Ge- sprächstherapie bei Dr. med. E.________. Im Übrigen werde auf den Bericht der Hausärztin, Dr. med. C.________, vom 16. Januar 2019 verwiesen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 9). In seiner Replik führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 aus, dass sich dieser nicht nur zu seinem aktuellen Zustand und seiner Lebenssituation äussere, son- dern auch den Hinweis enthalte, dass Dr. med. E.________ eine ambulante Mass- nahme nicht als aussichtslos betrachte (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 113 f.). Grundsätzlich fallen die Berichte der Hausärztin Dr. med. C.________ vom 19. Ja- nuar 2019 sowie der Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 positiv aus (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 59 u. pag. 121). Nicht unberücksichtigt bleiben darf dagegen, dass es sich bei Dr. med. C.________ um die Hausärztin des Beschwerdeführers handelt. Ihrem Bericht ist zu entnehmen, dass sie den Be- schwerdeführer seit 2012 meistens aufgrund banaler Infekte oder Unpässlichkeiten (wie z.B. Kopfschmerzen, Rückenschmerzen o.a.) ca. zwei bis drei Mal pro Jahr sehe. Die psychiatrischen Diagnosen der paranoiden Schizophrenie sowie psychi- sche oder Verhaltensstörungen seien nie Thema einer Konsultation gewesen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 59). Damit vermag dieser Bericht keine Antworten auf die vorliegende Frage der Aussichtslosigkeit einer ambulanten Behandlung zu liefern. Ähnlich gestaltet sich die Situation bezüglich des Berichts von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019. Zwar ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig zu den Terminen erschienen sei. Festzuhalten ist aber, dass bis zu diesem Bericht lediglich sechs Termine stattgefunden haben, wo- 17 bei der Beschwerdeführer infolge Krankheit zu einem Termin nicht erschienen sei. Sodann äusserte sich Dr. med. E.________ in Bezug auf eine ambulante Mass- nahme vorsichtig. So führte sie aus, dass grundsätzlich eine ambulante Behand- lung resp. Massnahme in der Nähe der Familie einer ausserkantonalen stationären Massnahme vorzuziehen sei. Da sich aktuell eine positive Entwicklung abzeichne, schlage sie einen ambulanten Versuch vor. Falls dieser Versuch scheitern würde, wäre eine stationäre Behandlung im P.________ wegen der geographischen Nähe zur Familie einer ausserkantonalen Klinik vorzuziehen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 123). Neben diesen Berichten liegt der Kammer das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2019 vor. Entgegen den Ausführungen des Verteidi- gers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ambulante Behandlung gut verlaufe. Zu einem Gespräch mit Frau M.________, Sozialarbeiterin im F.________, kann dem Gutachten entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer Alkohol trinke und wahrscheinlich täglich Cannabis rauche. Eines Abends sei er sehr unruhig im Gang hin- und hergelaufen und sei dann an einen dort stehenden Mitbewohner von hinten herangetreten. Er habe diesen vier Mal geohrfeigt, bis eine Mitarbeiterin habe dazwischen gehen können. Er sei zu diesem Zeitpunkt alkoholi- siert gewesen und habe einen völlig starren Blick gehabt, habe dann auch durch die Mitarbeiterin «hindurchgeschaut» und diese gar nicht wahrgenommen. Offen- sichtlich sei er psychotisch gewesen. Seit diesem Vorfall falle der Beschwerdefüh- rer häufiger durch passiv-aggressives Verhalten auf. Abschliessend wird festgehal- ten, dass die Situation schwierig sei. Die Institution sei nur bedingt für Menschen mit schizophrenen Störungen geeignet. Es sei problematisch, dass der Beschwer- deführer derzeit (ausser den hausärztlich verordneten Medikamenten) keine psych- iatrische Behandlung habe (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 203). Gemäss Dr. med. G.________ sei es sehr wahrscheinlich, dass die Störungen durch psycho- trope Substanzen (auch) in Zusammenhang mit Selbstmedikationsversuchen ste- hen würden. Sie würden sich hinsichtlich Gewalt sehr ungünstig auswirken, denn die vorliegenden Informationen würden dafür sprechen, dass die psychotropen Substanzen beim Beschwerdeführer floride psychotische Symptome auslösen und aggressive Impulse fördern würden. Schliesslich führte Dr. med. G.________ aus, dass die derzeitige Behandlung angesichts der Schwere der Störung unzureichend sei. Auch wenn die Bezugspersonen im F.________ sehr engagiert seien, müsse festgehalten werden, dass dieses Heim nicht für die Behandlung von schwer psy- chisch kranken Personen konzipiert sei. Es sei zu befürchten, dass eine Zustands- verschlechterung nicht rechtzeitig wahrgenommen werde, der Beschwerdeführer sich den indizierten Behandlungen entziehen bzw. nicht zuverlässig an Absprachen halten würde. Auch wenn die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ sehr engagiert sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass sie in einer Einzelpra- xis tätig sei, mit entsprechenden Ferienabwesenheiten. Angesichts der nicht uner- heblichen Fremdgefährdung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in psychotischen Phasen gezeigt habe, sei das aktuelle Setting völlig unzureichend (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 237 f.). In Kenntnis der Vorgeschichte des Be- schwerdeführers sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 241). Schliesslich ist dem Gutachten zu ent- 18 nehmen, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer längerfristig und zuverlässig in einem ambulanten Setting zu behandeln. Zwar habe dieser zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gerade wieder eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen. Angesichts der Schwe- re der Störung und der Vorgeschichte sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine am- bulante Massnahme ausreichen werde, dem mit der Störung verbundenen Risiko weiterer Delinquenz zu begegnen. Aussichtsreich wäre eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 247). Daraus ergibt sich, dass sich der aktuelle Sachverhalt seit der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2016 nicht wesentlich verändert hat. Vereinzelt mag sich die Si- tuation des Beschwerdeführers stabilisiert und die ambulante Behandlung positive Ergebnisse gezeigt haben. Über die gesamte Zeitdauer hinweg zeigt sich dagegen ein instabiles und unberechenbares Bild, so dass nicht von einer erfolgreichen am- bulanten Behandlung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. 14.6 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die POM ihr Ermessen bei der Prüfung, ob die BVD zu recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten ist, korrekt ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass die wei- teren durch den Beschwerdeführer beantragten Berichte (vgl. Beschwerde vom 24. Januar 2019, amtliche Akten SK 19 39, pag. 9) für den rechtserheblichen Sachverhalt nicht relevant sind, weshalb die Beweisanträge auf Edition weiterer Berichte abzuweisen sind. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. IV. Kosten und Parteientschädigung 15. 15.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine An- wältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 15.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte März 2018 im Heim F.________. Er ist nicht erwerbstätig und erzielt kein Einkommen. Zuvor war der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig, weshalb – soweit aus den Akten ersichtlich – auch kein Ver- mögen vorhanden ist. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausge- wiesen. 15.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aus- sichtslos bezeichnet werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es zu überprüfen, ob auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu recht nicht eingetreten worden war. Es handelt sich dabei um prozessual komplexe Fra- gen, zumal die POM eine Motivsubstitution vorgenommen hat und es in diesem Zusammenhang formaljuristische Fragen zu beantworten galt. Eine anwaltliche Verbeiständung ist unter diesen Umständen gerechtfertigt. 19 15.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 16. 16.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege vorerst zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 17. 17.1 Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf seine Honorarnote vom 26. August 2019 festzusetzen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 305 f.). 17.2 Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die amtliche Entschädi- gung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz ent- spricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Die amtliche Entschädigung ist auf insgesamt CHF 4‘549.35 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Beschwerdeführer untersteht der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 20 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2‘000.00, werden vorerst vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.75 200.00 CHF 3'950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 274.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'224.10 CHF 325.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'549.35 volles Honorar CHF 5'431.25 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 274.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'705.35 CHF 439.30 Total CHF 6'144.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'595.30 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘549.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘595.30, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste 21 Bern, 12. September 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22