A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten Entschädigung von total CHF 4'824.75, 9/10 ausmachend CHF 4'342.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 9/10 der Differenz von insgesamt CHF 1'184.70, 9/10 ausmachend CHF 1'066.25, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).