A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 5'553.35 (amtliches Honorar von CHF 5'633.35 abzgl. Übersetzungskosten von CHF 80.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'570.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: