Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie werden hälftig A.________, ½ ausmachend CHF 500.00, sowie hälftig C.________, ½ ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern ihren Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz