5. Zur Bezahlung der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. Juni 2018 an C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.