Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 28. Mai 2019 (pag. 466 f.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'412.45 und der Privatklägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'800.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).