Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'570.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Rechtsanwältin D.________ Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 638). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.__