759), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 24.3 Stunden, resultiert ein amtliches Honorar von CHF 4'860.00, was zuzüglich des Reisezuschlags, der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer CHF 5'633.35 ergibt, welche Rechtsanwältin B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___