58 CHF 4‘071.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 7. Oktober 2020 (pag. 759), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt.