BSG 161.12]). Aufgrund des praktisch vollumfänglichen Unterliegens sind dem Beschuldigten die gesamten auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 aufzuerlegen (siehe zur Kostenausscheidung im Zivilpunkt: Ziff. 25 hiervor).