Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 21'981.45, vollumfänglich aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf CHF 6'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).