Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs im Zivilpunkt rechtfertigt es sich, diese Kosten hälftig dem Beschuldigten, ½ ausmachend CHF 500.00, sowie hälftig der Privatklägerin, ½ ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern ihren Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Kosten und Entschädigung