57 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden (vgl. die Vorinstanz: S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Oberinstanzlich rechtfertigt sich folgende anteilsmässige Kostenausscheidung: Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt.