Hinsichtlich Zins wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juni 2018 an die Privatklägerin zu verurteilen. 25. Kosten für den Zivilpunkt Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren