731 Z. 20 f.). Auf Frage nach ihrem gesundheitlichen Befinden antwortete sie vor oberer Instanz lediglich, sie sei gestresst, mache sich viele Gedanken und sei traurig. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Ihr Traumziel – ein gutes Leben zu haben – sei nicht erfüllt (pag. 726 Z. 23-25). Die genannten Kriterien zeigen, dass die Privatklägerin deutlich weniger traumatisiert ist, womit sich aus Sicht der Kammer eine Reduktion der Genugtuung auf CHF 10'000.00 rechtfertigt. Hinsichtlich Zins wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.