733 Z. 41-44). Obschon sie glaubhaft aussagte, sehr zu leiden, liegen keine Beweismittel für im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen bestehende Langzeitfolgen vor. Schwerwiegende psychische Folgen oder Traumata sind soweit ersichtlich nicht bekannt. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin weiterhin ihrer Arbeit nachgehen kann (pag. 726 Z. 36-38) und sie zurück in ihre Wohnung kehren wollte und am Ort des Geschehens weiterhin lebt (pag. 721, siehe auch Ziff. 13.1.1 hiervor). Zudem war es ihr möglich, ihre Position während der sexuellen Übergriffe im Gerichtssaal zu demonstrieren (pag. 731 Z. 20 f.).