636). Wird von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 ausgegangen, so fällt für die Kammer vorliegend im Unterschied zu einer «gewöhnlichen» Vergewaltigung ins Gewicht, dass die sexuellen Handlungen in der ehelichen Wohnung stattfanden. Die Privatklägerin ist insgesamt deutlich weniger traumatisiert, als dies bei anderen Vergewaltigungsopfern mehrheitlich der Fall ist. Immerhin begründete sie oberinstanzlich, sie mache keine Therapie aufgrund der Vorfälle, da es sehr schwierig sei mit der Sprache und sie nicht möchte, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 41-44).