BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216). Die Vorinstanz ist gestützt auf HÜTTE/LANDOLT von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 ausgegangen und hat diese wegen fünffacher Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung und zudem wegen des Vorliegens von Penetrationen (sic!) um CHF 3'000.00 auf CHF 18'000.00 erhöht (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Wird von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 ausgegangen, so fällt für die Kammer vorliegend im Unterschied zu einer «gewöhnlichen» Vergewaltigung ins Gewicht, dass die sexuellen Handlungen in der ehelichen Wohnung stattfanden.