Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175; BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216).