56 Genugtuung offensichtlich. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Die Höhe ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.).