Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine Genugtuung seien gegeben. Es sei ein hochrangiges Rechtsgut vorsätzlich verletzt worden. Der Zuspruch der Vorinstanz werde akzeptiert. Hinsichtlich Genugtuungssumme falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Ehe als Freipass verstanden habe und mit der Privatklägerin nach seinen Bedürfnissen umgegangen sei. Sie habe keine Anlaufstelle bzw. Vertrauenspersonen gehabt, gegenüber welchen sie sich hätte öffnen können. Ihr Peiniger habe in derselben Wohnung gelebt, er, der ursprünglich ihr einziger und nächster Vertrauter gewesen sei.