24. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Rechtsanwältin D.________ beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags in der oberinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit 2. Juni 2018, an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. 762). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für eine Genugtuung seien gegeben.