Vielmehr sei diese zu gegebener Zeit im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (Art. 66d StGB; pag. 243). Daraus geht implizit hervor, dass dem Staatssekretariat für Migration, SEM, im Zeitpunkt vom 11. Januar 2019 keine bereits den Vollzug abschliessend hindernden Umstände bekannt waren. Für die Kammer liegen mit Verweis auf die zitierten Quellen und insbesondere das höchstrichterliche Urteil keine Vollzugshindernisse vor, die bei der Beurteilung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Die Landesverweisung hindernde vollzugsrechtliche Aspekte bestehen mit anderen Worten nicht.