Wie die Lage im Detail ist und was dies genau bedeutet, bleibt offen, wobei der Report bereits vor mehr als 3 Jahren erstellt wurde. Weiter teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 11. Januar 2019 mit, in Bezug auf die Prüfung der Landesverweisung sei festzustellen, dass allfällige Vollzugshindernisse der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegenstünden. Vielmehr sei diese zu gegebener Zeit im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (Art. 66d StGB; pag.