54 zwangsausschaffungen-nach-somalia-und-afghanistan/, zuletzt aufgerufen am 28. Oktober 2019 bzw. 25. Januar 2021). Die Landesverweisung wurde höchstinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019). In Somalia ist die Sicherheitslage regionenbezogen zu beurteilen. Der Beschuldigte ist in G.________(Stadt), Somalia, aufgewachsen. Seine in Somalia lebenden vier Kinder, welche bei seiner kürzlich verstorbenen Mutter aufwachsen (pag. 738 Z. 5-14), leben allesamt in dieser Stadt (pag.