Hingegen kann nicht Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis verzichtet, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in Kriegsländern vertieft auseinandersetzten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 E. 16.2.3).