21. Vollzug der Landesverweisung Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.). Hingegen kann nicht Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis verzichtet, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann.