Die Kriterien des persönlichen Härtefalles fallen im Ergebnis deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem Beschuldigten ist es damit zuzumuten, nach Somalia zurückzukehren. 20.3 Keine Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.