20.2.9 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine solche Situation liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Die Kriterien des persönlichen Härtefalles fallen im Ergebnis deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.